Gesetze / 3. DVLuftGerPV

LuftGerPV1998DV 3

§ 9 Anzeigepflicht

Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.

§ 8 § 10